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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Wettbewerbswidrige Werbung für Ballonfahrten

Wettbewerbswidrige Werbung für Ballonfahrten

Ein Friseursalon schaltete in der Lokalzeitung eine Anzeige, in der als ‘Geschenkidee zu Ostern’ Ballonfahrten zum Preis von 350 DM angeboten wurden. In der Anzeige war der Heißluftballon mit der Werbeaufschrift des Friseursalons abgebildet. Die Ballonfahrten wurden vom Ehemann der Inhaberin des Friseurgeschäftes durchgeführt, der jedoch keine Genehmigung zur Beförderung von Personen hatte. Ein Unternehmen, das Fahrten mit Heißluftballonen zum Zwecke der Werbung und der Beförderung von Personen durchführt, und das auch über die notwendige behördliche Genehmigung verfügt, klagte erfolgreich gegen diese Werbeaktion.

Die Werbeanzeige diente zweifellos der Förderung des Wettbewerbs. Die Ballonfahrten wurden auch gewerbsmäßig angeboten. Hierbei war unerheblich, dass für die Fahrten – wie von der Inhaberin des Friseursalons behauptet – nur der Selbstkostenpreis berechnet wurde. Jedenfalls verstieß das Anbieten und die Durchführung der Ballonfahrten gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, da der Ehemann der Geschäftsinhaberin nicht über die notwendige behördliche Genehmigung zur Personenbeförderung verfügte. Damit stand für das Oberlandesgericht Zweibrücken die Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Werbung fest.

Urteil des OLG Zweibrücken vom 15.01.1999
2 U 34/98

NZV 1999, 379

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