Wettbewerbsverein – Fotografieren im Laden
Der Vertreter eines Wettbewerbsvereins machte in einem Fachmarkt, den er im Hinblick auf mögliche Wettbewerbsverstöße zu überprüfen hatte, Fotos von Werbetafeln mit einer Sofortbildkamera.
Der Fachmarktbetreiber wollte dies nicht hinnehmen und verklagte den Wettbewerbsverein. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof feststellte.
Ein Gewerbetreibender kann erwarten, daß sich eine überprüfungsperson ‘wie ein normaler Nachfrager verhält’. Die öffnung eines Geschäftes beinhaltet jedoch nicht die Erlaubnis, innerhalb des Ladenlokals zu fotografieren. Eines besonderen Hinweises darauf bedarf es nicht. Das unerlaubte Fotografieren kann durchaus zu Störungen im Geschäftsbetrieb führen. Fällt dem Verkaufspersonal ein derartiges Verhalten auf, kann es möglicherweise zu lautstarken Auseinandersetzungen kommen. Das muß der Ladeninhaber nicht hinnehmen.
Urteil des BGH vom 22.05.1996
1 ZR 122/95
RdW 1996; 625