Personaleinkauf – Kontrollpflicht
In größeren Einzelhandelsunternehmen ist es durchaus üblich, den Mitarbeitern vergünstigte Einkaufsmöglichkeiten zu bieten. Ein Unternehmen mit mehreren Läden ermöglichte den vergünstigten Einkauf, indem in den Sozialräumen Blanko-Einkaufsgutscheine auslagen. Jeder Arbeitnehmer konnte beliebig viele Berechtigungsscheine nutzen.
Auf Klage eines Wettbewerbsvereins erklärte das OLG Köln diese Vergünstigungspraxis für wettbewerbswidrig. Durch die unkontrollierte Mitnahme der Blanko-Gutscheine sah das Gericht dem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet. Zwar mußten die Mitarbeiter beim Einkauf ihren Firmenausweis vorlegen. Dies reichte den Richtern jedoch nicht aus, da auch frühere Mitarbeiter die Vergünstigung beim Einkauf in Anspruch nehmen konnten. Ergebnis: Grundsätzlich ist jedes Unternehmen berechtigt, seinen Mitarbeitern Vergünstigungen beim Wareneinkauf einzuräumen. Zugleich muß jedoch eine zuverlässige Kontrolle gewährleistet sein, um jeglichen Mißbrauch durch unbefugte Dritte auszuschließen.
Urteil des OLG Köln vom 25.01.1995
6 U 222/94
WRP 1995, 422