Wertpapierhandel: Aufklärungspflichten von Discount-Brokern
Bei Discount-Brokern sind in der Regel geringere Anforderungen an die Aufklärungspflicht über riskante Wertpapiergeschäfte zu stellen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs können sie ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich bereits durch die übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllen. Das gilt auch dann, wenn der Kunde die Wertpapiere auf Kredit erwirbt, jedenfalls solange die Kreditinanspruchnahme kein unvernünftiges Ausmaß erreicht.
Ein Discount-Broker hat daher nicht die Aufgabe, seine Kunden durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen. Er darf somit grundsätzlich auch objektiv unvernünftige Aufträge eines hinreichend aufgeklärten und gewarnten Kunden ausführen.
Urteil des BGH vom 11.11.2003
XI ZR 21/03
ZAP EN-Nr. 151/2004
Urteil des BGH vom 11.11.2003