Urteil
01.07.2008
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Wertpapiere und Prozeßkostenhilfe
Bei einem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gab der Antragsteller wahrheitsgemäß an, Bundesschatzbriefe im Wert von insgesamt 14.000 DM zu besitzen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg versagte daraufhin die beantragte Prozeßkostenhilfe. Trotz der damit verbundenen Zinsverluste hielten es die Richter für zumutbar, die Pfandbriefe zu verwerten und den Erlös für die Prozeßführung zu verwenden. Unerheblich war im übrigen auch der Einwand, die Wertpapiere sollten zur Sicherung der zukünftigen Ausbildung des Antragstellers dienen.
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OLG Nürnberg vom 14.08.1997; Az.: 7 WF 2273/97