Aktienbesteuerung: “first in-first out”
Ein Anleger besaß hundert Aktien eines bestimmten Unternehmens. Später kaufte er weitere 50 Aktien derselben Gesellschaft dazu. Innerhalb eines Jahres nach dem Hinzuerwerb der weiteren Wertpapiere verkaufte er aus seinem Bestand fünfzig Aktien mit Gewinn.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die zuletzt angeschafften Aktien zuerst wieder als verkauft gelten (‘last in-first out’). Der Bundesfinanzhof hielt dies nicht für gerechtfertigt. Ist bei einem Sammeldepot mit gleicher Wertpapiernummer nicht feststellbar, welche Aktien entnommen und verkauft wurden, gilt der Grundsatz ‘first in-first out’. Dies hatte zur Folge, dass die zuerst angeschafften Aktien als verkauft galten, für die die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war.
Die Finanzverwaltung hat sich nun dieser Auffassung angeschlossen. Für den gewinnbringenden Aktienverkauf fielen danach keine Steuern an.
Urteil des BFH vom 24.11.1993
X R 49/90
RdW 1999, 584, H 169-Sammeldepot-ESt H 1998