Urteil
01.07.2008
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Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen: kein Umweg eines Kredits über Cash-Pool
Ein Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige das Darlehen direkt dazu verwendet, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Gesellschaft zur Vermietung eines Bürohauses den Kreditbetrag zunächst einem so genannten Cash-Pool zuführt, aus dem nach entsprechender Verteilung der Fremdgelder der Finanzbedarf der gesamten Firmengruppe gedeckt wird.
Urteil des BFH vom 29.03.2007
IX R 10/06
Betriebs-Berater 2007, 1607