Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Kein Werbungskostenabzug für Pensionäre
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz weist in einer aktuellen Entscheidung darauf hin, dass Pensionäre keine Werbungskosten geltend machen können, wenn ihre nach der Versetzung in den Ruhestand ausgeübte Tätigkeit nicht mehr vergütet wird. Derartige Aufwendungen stehen auch nicht im Zusammenhang mit den Ruhestandsbezügen des Pensionärs, da diese ein nachträgliches Entgelt für die in der Zeit vor Eintritt in den Ruhestand geleistete Arbeit darstellen. Der entschiedene Fall betraf die Aushilfstätigkeit eines ehemaligen Pfarrers in der Seelsorge.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.09.2006
2 K 1375/05
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz