Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Aufwandsentschädigung für Heimarbeitsplatz zu versteuern
Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte Aufwandsentschädigung ist nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vor, beispielsweise weil der Arbeitsraum nicht abgetrennt ist, muss der Arbeitnehmer die Aufwandsentschädigung voll versteuern.
Urteil des BFH vom 29.11.2006
VI R 3/04
Betriebs-Berater 2007, 91