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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Aufwandsentschädigung für die Mietwohnung des Arbeitnehmers

Aufwandsentschädigung für die Mietwohnung des Arbeitnehmers

Eine vom Arbeitgeber gezahlte Aufwandsentschädigung für die Mietwohnung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) ist nur dann steuerfrei, wenn dieVoraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind.

Urteil des BFH vom 29.11.2006

VI R 3/04

DStZ 2007, 88

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