Immobilienverkauf: kein Werbungskostenabzug für Vorfälligkeitsentschädigung
Bei der vorzeitigen Tilgung eines Kredits verlangen Banken zum Ausgleich ihrer entgangenen Zinseinnahmen in der Regel eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung.
Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um eine bisher vermietete Immobilie lastenfrei übereignen zu können, so kann er die an die kreditgebende Bank zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn er mit dem Kredit Aufwendungen finanziert hat, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren.
Urteil des BFH vom 23.09.2003
IX R 20/02
ZAP EN-Nr. 61/2004
Urteil des BFH vom 23.09.2003