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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Immobilienverkauf: Überschreitung der Dreiobjektgrenze

Immobilienverkauf: Überschreitung der Dreiobjektgrenze

Werden innerhalb von fünf Jahren drei oder mehr Immobilien veräußert (so genannte Dreiobjektgrenze), unterliegt der Verkäufer der Gewerbesteuerpflicht. Hierbei zählt beim Verkauf von Eigentumswohnanlagen jede einzelne Wohnung. Werden demnach zwei, in Eigentumswohnungenaufgeteilte Mehrfamilienhäuser an zwei Erwerber veräußert, ist die Dreiobjektgrenze überschritten. Beim Verkauf der Häuser in nicht aufgeteiltem Zustand würde hingegen keine Gewerbesteuer anfallen.

Urteil des BFH vom 15.07.2004

III R 37/02

RdW 2004, Heft 21/2004, Seite IV

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