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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Werbungskosten: Umschulung zum Heilpraktiker

Werbungskosten: Umschulung zum Heilpraktiker

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs sind dann als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit erwarteten späteren Einnahmen aus dem neuen Beruf (hier selbstständiger Heilpraktiker) stehen und die Umschulung der überwindung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient.

Urteil des BFH vom 13.02.2003

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