Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Werbungskosten bei Diebstahl auf Dienstreise
Ein GmbH-Geschäftsführer ließ auf einer Dienstreise in Frankreich auf einem bewachten Parkplatz seinen PKW mit persönlichen Gegenständen, wie Aktentasche, Mantel, Taschenrechner, Füller usw., zurück. Diese Gegenstände wurden entwendet. Das Finanzamt erkannte einen Abzug als Werbungskosten nicht an, weil es sich um den Verlust von Privatvermögen handele.
Der BFH entschied, dass der Schaden als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden könne, weil es sich bei den entwendeten Gegenständen gerade um solche handelte, die mitgenommen wurden, weil sie auf der Dienstreise gebraucht wurden.
Urteil des BFH
VI R 26/95
Handelsblatt vom 06.09.1995