Werbungskosten: Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs
Die steuerliche Geltendmachung von Werbungskosten setzt stets eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Für den Bundesgerichtshof reicht hierbei ein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der entsprechenden Einkunftsart aus. Daher ist es ohne Belang, ob später tatsächlich Einnahmen erzielt werden.
Maßgeblich ist vielmehr, dass die vergeblichen Aufwendungen grundsätzlich die Einkunftserzielung hätten fördern können.
So erkannten die Bundesrichter im Gegensatz zum zuständigen Finanzamt die Anerkennung der Kosten für den Abschluss und – nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs – die Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrages über eine Immobilie als Werbungskosten an.
Urteil des BFH vom 15.11.2005
IX R 3/04
NJW-Spezial 2006, 149
Der Betrieb 2006, 195