Werbung mit „Sparvorwahl“ erlaubt
Ein Telekommunikationsunternehmen warb für seine günstigen Telefontarife mit dem Begriff ‚Sparvorwahl‘. Die hiergegen eingereichte Klage der Deutschen Telekom blieb vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ohne Erfolg.
Mit der Verwendung des Begriffs ‚Sparvorwahl‘ wird nach Auffassung des Gerichts lediglich zum Ausdruck gebracht, daß sich bei Benutzung der betreffenden Nummer gegenüber den Telekom-Tarifen Telefonkosten einsparen lassen. Dabei ist es unerheblich, daß die Tarife des beklagten Unternehmens zu bestimmten Zeiten teurer sind als die der Telekom. Ausreichend ist daher, daß der Konkurrent mit seiner Werbung nicht behauptet, immer und zu allen Zeiten günstiger zu sein.
Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 27.03l.1998
6 W 55/98
NJW-COR 1999, 54