Auch Werbung mit “Schönheit” muss bei der Wahrheit bleiben
Eine Werbung, in der eine Dame feststellt „einige Bekannte und Kunden waren fest der Meinung, ich habe mich liften lassen”, wird vom Durchschnittsverbraucher dahingehend verstanden, die Anwendung des so beworbenen Anti-Falten Creme-Gels bewirke eine nachhaltige und jedenfalls länger als die Zeit der Anwendung andauernde Hautstraffung und Faltenbeseitigung. Entsprechendes gilt für die Werbehinweise: „fast wie 10 Jahre jünger” und „sichtbare Glättung, bis zu 50 % geringere Faltentiefe” und „das Creme-Gel, das sichtbar verjüngt”. Solche Werbeaussagen verstoßen gegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 LMBG, da die behauptete Wirkung nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert ist.
Die Werbeangabe „frei von Hormonen und schädlichen Zusätzen” sah das Hamburger Oberlandesgericht hingegen auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Werbens mit Selbstverständlichkeiten als irreführend an. Kosmetika dürfen allerdings keine Hormone bzw. keine schädlichen Zusätze enthalten. Wird hierauf in der Werbung aber nur im Fließtext und auch sonst lediglich unauffällig hingewiesen, entsteht nicht die Fehlvorstellung, das beworbene Produkt sei insoweit etwas Besonderes.
Urteil des OLG Hamburg vom 17.03.2005
3 U 210/04
Handelsblatt vom 07.06.2006