Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Beweislast bei Werbung mit “Mondpreisen”
Werbung mit reduzierten Preisen, denen überhöhte “Mondpreise” gegenübergestellt werden, ist wettbewerbswidrig. Bei der Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist für die Behauptung, es werde hierbei mit einem “Mondpreis” operiert, grundsätzlich der auf Unterlassung Klagende darlegungs- und beweispflichtig. Auch eine ganz erhebliche Preisunterschreitung von 80 Prozent lässt nicht automatisch auf ein Werben mit “Mondpreisen” schließen.
Urteil des OLG Köln vom 02.03.2001; Az.: 6 U 208/99 (nicht rechtskräftig)