Mit welchem Girokonto erhalte ich Zinsen auf meine Einlagen?

check24.net
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Beweislast bei Werbung mit “Mondpreisen”

Beweislast bei Werbung mit “Mondpreisen”

Werbung mit reduzierten Preisen, denen überhöhte “Mondpreise” gegenübergestellt werden, ist wettbewerbswidrig. Bei der Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist für die Behauptung, es werde hierbei mit einem “Mondpreis” operiert, grundsätzlich der auf Unterlassung Klagende darlegungs- und beweispflichtig. Auch eine ganz erhebliche Preisunterschreitung von 80 Prozent lässt nicht automatisch auf ein Werben mit “Mondpreisen” schließen.

Urteil des OLG Köln vom 02.03.2001; Az.: 6 U 208/99 (nicht rechtskräftig)

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€