Werbung mit “sicherem” Internetzugang
Die Werbeaussage eines Internetproviders, ein Internetzugang sei “sicher”, ist von den Verbrauchern nicht nur auf die Stabilität der übertragungswege, sondern auch auf die mit dem Internet verbundenen und vielfach diskutierten Sicherheitsgefahren wie Computerviren oder Datenmissbrauch zu beziehen. Die Verbraucher erwarten aufgrund der Werbeaussage zwar keine hundertprozentige Sicherheit, aber doch gewisse Vorkehrungen des Anbieters, die einen weitgehenden Ausschluss der genannten Gefahren bewirken. Die Nichtgewährung der in der Werbung versprochenen Internetsicherheit begründet eine wettbewerbswidrige Irreführung gemäß § 3 UWG.
Urteil des OLG Hamburg vom 31.10.2002