Werbung mit kostenloser Registrierung einer Internetadresse
Das Angebot eines Internetproviders, eine kostenlose Registrierung einer “de”-Adresse für einen Neukunden durchzuführen, verstößt nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ein übertriebenes Anlocken durch eine kostenlose Dienstleistung kann in der Regel nur bei einem erheblichen Wert vorliegen, wodurch beim Beschenkten ein besonderes Gefühl der Dankbarkeit ausgelöst wird und er sich deshalb zu einer gleichzeitigen Bestellung oder zu Folgeaufträgen veranlasst sieht. Derartige Voraussetzungen lagen bei der kostenlosen Internetregistrierung nicht vor, da diese nur einen Wert von 6 DM darstellt und lediglich mit einem monatlichen Auswand von 50 Pfennig verbunden ist. Bei so geringfügigen Beträgen spricht nach Auffassung des Kammergerichts Berlin alles gegen ein übertriebenes Anlocken.
Urteil des KG Berlin vom 24.11.2000; Az.: 5 U 7264/00