Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Werbung, Auslaufmodell
Wer in Anzeigen nicht mehr hergestellte Waren wie z. B. Elektrogeräte anbietet, muß ausdrücklich darauf hinweisen, daß es sich um Auslaufmodelle handelt.
Wird dies unterlassen, liegt darin ein Wettbewerbsverstoß. Begründet wurde dies vom OLG Koblenz damit, daß der Verbraucher ein Recht habe zu erfahren, ob ein Gerät noch hergestellt wird und ob die Versorgung mit Ersatzteilen auch künftig gesichert ist.
Urteil des OLG Koblenz vom 22.09.1994; Z 6 U 1731/92