Warenpaket zum Gesamtpreis
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung können verdeckte Koppelungsgeschäfte dann wettbewerbswidrig sein, wenn die Einzelpreise nicht bekannt sind und der Käufer sie auch nicht in Erfahrung bringen kann, weil er keinerlei Anhaltspunkte für deren Berechnung hat und daher die Preisgestaltung des Angebots nicht mit Konkurrenzangeboten vergleichen kann. Allerdings ist Käufern, die einen Preisvergleich vorzunehmen wünschen, auch längeres Suchen nach Vergleichsobjekten durchaus zumutbar.
Die Werbung eines Einzelhandelsunternehmens für den Verkauf eines Pkws, einer Reise und mehrerer anderer technischer Geräte zu einem Komplettpreis von 24.500 DM verstößt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine Irreführung des Verbrauchers nach § 3 UWG ist jedoch anzunehmen, wenn in der Werbung für das Verkaufspaket nicht klargestellt wird, dass der Verkauf des Kraftfahrzeuges durch einen Dritten erfolgt. Ferner beanstandete das Gericht, dass bei dem mitangebotenen Drucker nicht darauf hingewiesen wurde, dass es sich um ein Auslaufmodell handelt.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.08.2001; Az.: 4 U 54/01