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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Wartepflicht des Gerichtes beträgt mindestens 15 Minuten

Wartepflicht des Gerichtes beträgt mindestens 15 Minuten

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln muß das Gericht auf den Betreffenden in der Regel deutlich länger als 15 Minuten warten, wenn kurz vor dem Verhandlungstermin ein späteres Eintreffen bei der Geschäftsstelle des Gerichtes angekündigt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Richter selbst davon keine Kenntnis erhalten hat. Der Richter ist verpflichtet, sich bei der Geschäftsstelle zu erkundigen, ob eine Mitteilung vorliegt. Ansonsten hat er seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Oberlandesgericht Köln (v. 02.09.1997); Az.: Ss 485/97 (B)

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