Urteil
01.07.2008
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Verspätung bei Gesellschafterversammlung
Erscheint ein Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung nicht pünktlich, können der Versammlungsleiter bzw. die übrigen Gesellschafter gehalten sein, mit dem Aufruf oder mit der Beschlussfassung angemessene Zeit zu warten. Eine Verletzung dieser Wartepflicht führt zur Anfechtbarkeit – nicht jedoch zur Nichtigkeit – von Beschlussfassungen.
Urteil des OLG Dresden vom 15.11.1999
2 U 2303/99
Betriebs-Berater 2000, 165