Wahlrecht für Pendler
Arbeitnehmer, die ständig für ihren Arbeitgeber zu wechselnden auswärtigen Arbeitsstellen unterwegs sind, haben bei der steuerlichen Absetzung ein Wahlrecht. Die Mehraufwendungen können nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung (Miete, pauschaler Verpflegungsaufwand, eine Familienheimfahrt pro Woche) abgesetzt werden. Wahlweise können die tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden.
Die zweite Möglichkeit lohnt insbesondere dann, wenn die Wohnungsmiete am Arbeitsort gering ist und der Arbeitnehmer mehrmals wöchentlich nach Hause fährt. Voraussetzung für das vom Bundesfinanzhof eingeräumte Wahlrecht ist jedoch, dass die Arbeitsstätte in der Regel 30 km (vor 1996: 20 km) vom Wohnsitz entfernt ist und der Arbeitgeber für Unterkunft und Verpflegung keine Zuschüsse zahlt.
Urteil des BFH
VI R 5/90
DM Heft 1/96, Seite 93