Vorfälligkeitsentschädigung frei aushandelbar
Grundsätzlich haben Kreditinstitute bei vorzeitig kündbaren Krediten ohne wirksame Vereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung einer so genannten Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines noch nicht fälligen Darlehens. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Bankbedingungen werden von den Gerichten in der Regel als unwirksam angesehen (OLG Köln, 1 U 101/99).
Sieht der Kreditvertrag jedoch gar keine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens vor, ist der Bankkunde auf das Entgegenkommen der Bank angewiesen, die ihre Zustimmung selbstverständlich von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen wird. Die Höhe unterliegt der Vertragsfreiheit der Parteien. Daher sind die Gerichte nicht befugt, die Angemessenheit des Betrags zu prüfen. Die Grenze liegt jedoch dort, wo die Höhe der verlangten Entschädigung gegen die guten Sitten verstößt.
Der Bundesgerichtshof ließ im konkreten Fall bei einem Restkredit von 10,22 Mio. EUR eine Vorfälligkeitsentschädigung von 436.000 EUR unbeanstandet.
Urteil des BGH vom 06.05.2003