Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Aufhebungsvertrag
Im Falle der vorzeitigen Tilgung eines Festzinskredits mit vereinbarter Laufzeit steht dem Kreditinstitut in der Regel ein Anspruch auf eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung zu. Damit sollen insbesondere die der Bank entgangenen Zinseinnahmen ausgeglichen werden. Ein solcher Anspruch entsteht jedoch nicht automatisch bei jeder vorzeitigen Darlehenstilgung. Eine Entschädigungszahlung ist meist nur fällig, wenn der Bankkunde den Darlehensvertrag vorzeitig durch seine Kündigung auflöst. Wurde eine vorzeitige Rückzahlung jedoch in einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag mit der Bank vereinbart, steht dem Geldinstitut nur dann ein Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu, wenn dies in der Vereinbarung ausdrücklich geregelt wurde.
Urteil des OLG Frankfurt vom 16.02.2005
23 U 52/04
OLGR Frankfurt 2005, 630