Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten
Ein Ehepaar verkaufte ein Einfamilienhaus, um mit dem Verkaufserlös ein anderes Mietobjekt zu finanzieren. Auf dem verkauften Objekt lastete eine Briefgrundschuld zugunsten einer Bank. Durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens fiel eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 18.000 DM an. Das Finanzamt versagte hierfür die Anerkennung als Werbungskosten.
Grundsätzlich stehen Vorfälligkeitsentschädigungen beim Verkauf eines Mietobjekts nicht mehr im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sind daher keine Werbungskosten.
Eine Ausnahme liegt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes jedoch dann vor, wenn wie hier der Verkäufer eines Mietwohngrundstückes im Zusammenhang mit dem Erwerb eines neuen Mietobjekts steht. Die Kosten einer Vorfälligkeitsentschädigung für das verkaufte Haus sind dann als Finanzierungsaufwand für das erworbene Mietobjekt anzusehen.
Urteil des BFH vom 24.03.1996
IX R 5/96
DATEV-LEXinform Nr. 0136833