Urteil
01.07.2008
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Vorentwurf des Architekten urheberrechtsgeschützt
Auch ein von einem Architekten erstellter Vorentwurf für ein Gebäude genießt Urheberrechtsschutz. Die Erstellung des Vorentwurfs beinhaltet nicht die Einwilligung des Architekten zum Nachbau durch den Bauherrn, der das Vertragsverhältnis nach Erstellung des Vorentwurfs beendet hat. Von einer Übertragung der Nachbaubefugnis kann vielmehr erst dann ausgegangen werden, wenn ein entsprechender Wille des Architekten eindeutig zum Ausdruck gekommen ist.
Urteil des OLG Hamm vom 20.04.1999
4 U 72/97
NJW-RR 2000, 191