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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Vorentwurf des Architekten darf nicht übernommen werden

Vorentwurf des Architekten darf nicht übernommen werden

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Erstellung eines Vorentwurfs für ein Mehrfamilienhaus. Der Bauherr bezahlte den Vorentwurf und ließ nach den gefertigten Plänen ein Haus errichten. Der Architekt war damit nicht einverstanden. Er rügte eine Verletzung seiner Urheberrechte an den Plänen durch die nicht genehmigte Übernahme bei dem Hausbau. Ferner verlangte er von dem Bauherrn eine zusätzliche Vergütung.

Der Entwurf eines Wohnhauses ist ein geschütztes Werk der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, wenn er Ausdruck einer eigenen persönlichen geistigen Schöpfung ist, die einen über die technische Lösung der Bauaufgabe hinausgehenden höheren ästhetischen Gehalt aufweist. Diese Voraussetzungen waren hier zweifelsfrei gegeben. Grundsätzlich berechtigt der Umstand, dass ein Architekt mit der Anfertigung eines Vorentwurfs beauftragt worden ist oder – wie hier – gegen Entgelt dem Bauherrn einen bereits erstellten Vorentwurf überlassen hat, nicht dazu, diesen auch bei der späteren Bauausführung zu verwenden. Denn ein solcher Entwurf ist nur ein kleiner Teil der üblichen Architektenleistung. Vorentwürfe werden nicht selten zur Vorklärung eines Bauvorhabens, der näheren Konkretisierung und Klärung der Bauabsichten, der Rentabilitätsberechnung oder – was hier besonders in Betracht kam – zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit erstellt.
Allein daraus, dass ein Architekt einen Vorentwurf fertigt, kann nicht geschlossen werden, er habe damit eingewilligt, dass der Bauherr das Bauwerk nach diesem Entwurf ohne seine Mitwirkung von dritter Seite ausführen lasse. Eine solche Übertragung der Nachbaubefugnis an einem unter Urheberrechtsschutz stehenden Entwurf kann in der Regel nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Wille des Architekten unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist. Da dies hier nicht der Fall war, stellte die Übernahme der Pläne eine Urheberrechtsverletzung dar. Der Bauherr wurde verurteilt, dem Architekten als Schadensersatz ein zusätzliches Honorar zu zahlen, das sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) richtete.

Urteil des OLG Hamm vom 20.04.1999, 4 U 72/97. MDR 1999, 1062

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