Verwertung eines Leasingfahrzeuges
Nach der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages verkaufte der Leasinggeber das geleaste Fahrzeug für 50.000 DM. Der Leasingnehmer meinte, es hätte ein bedeutend höherer Kaufpreis erzielt werden können. Er berief sich ferner darauf, dass er einen Kaufinteressenten benannt hatte, der bereit gewesen wäre, für das Fahrzeug 85.000 DM zu zahlen.
Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ist der Leasinggeber verpflichtet, den Leasinggegenstand im Interesse des Leasingnehmers bestmöglichst zu verwerten. Im vorliegenden Fall hatte die Leasinggesellschaft ein Privatgutachten eingeholt, in dem der Wert auf 48.300 DM geschätzt wurde. Dabei wurde zutreffend wertmindernd berücksichtigt, dass die Lieferfirma dem Leasingnehmer bei der Anschaffung einen Rabatt von 30.000 DM eingeräumt hatte. Danach erwies sich der erzielte Verkaufspreis von 50.000 DM als durchaus angemessen.
Auf einen Verkauf an den vom Leasingnehmer benannten Kaufinteressenten brauchte sich die Leasinggesellschaft nicht einlassen, da nach einer Auskunft der Kreditreform erhebliche Bedenken hinsichtlich dessen Zahlungsfähigkeit in dieser Grössenordnung bestanden.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.10.1996
10 U 217/95
Betriebs-Berater 1997, 13