Rückgabe eines Leasingfahrzeugs
Häufig wird bei Beendigung von Leasingverträgen der im Vertrag zugrunde gelegte Restwert beim Verkauf des Fahrzeuges nicht erreicht. Dies bedeutet für den Leasingnehmer, dass er noch die Differenz zwischen Restwert und Erlös nachzahlen muss, wenn die Leasinggesellschaft, wie üblich vertraglich vereinbart, die Verwertung des Kraftfahrzeugs übernimmt.
Das OLG Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein geleaster Jaguar um ca. 7.000 DM weniger als im Restwert kalkuliert, veräussert wurde. Bei der Berechnung eines Mehr- oder Mindererlöses gingen die Richter von einem ‘leicht angehobenen’ üblichen Händlereinkaufswert aus. Und dieser lag nach einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten sogar geringfügig über dem kalkulierten Restwert.
Danach musste der Jaguarfahrer nichts mehr nachzahlen. Es kann sich daher durchaus lohnen, den in der Regel möglichst gering angesetzten Verkaufserlös der Leasinggesellschaft anzuzweifeln.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 14.07.1995
24 U 5/94
NJW 1995, 3259