Rückgabe von Vorführwagen
Der französische Autohersteller Citroen kündigte den Händlervertrag mit einer deutschen Niederlassung. Der Vertragshändler meinte, Citroen sei bei Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet, die im Betrieb noch vorhandenen Vorführwagen gegen entsprechende Vergütung zurückzunehmen.
Das von dem Händler angerufene Landgericht stellte fest, dass in dem Vertrag lediglich eine Rücknahmepflicht für den Ersatzteilvorrat vereinbart war. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sahen die Richter keine Rückgabeverpflichtung, da der Händler in der Lage war, die einmal erworbenen Vorführfahrzeuge auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung anderweitig zu verwerten.
Urteil des LG Kaiserslautern vom 26.02.1997
HK O 86/96
NJW-RR 1997