Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Verwendung einer Automarke auf Spielzeugautos
Die Verwendung einer Automarke auf einem Spielzeugauto ohne entsprechende Lizenz verletzt nicht ohne weiteres das Markenrecht des Herstellers. Der Hersteller kann eine Verwendung nur dann untersagen, wenn die „Funktion der Marke“ oder die Wertschätzung der Verbraucher in die MarkeMarke sowie die Unterscheidungskraft zu anderen Automarken beeinträchtigt werden. Ob die Voraussetzungen für eine Rechtsverletzung des Autoherstellers Opel, der sich mit seiner Klage gegen die Verwendung des „Blitz-Logos“ auf einem Spielzeug-Astra wandte, gegeben waren, hat nun die Vorinstanz zu prüfen.
Urteil des EuGH vom 25.01.2007
C-48/05
Pressemitteilung des EuGH