Verwendung des Wortbestandteils “Euro”für ein Unternehmen
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verlangte von einem Münzversandhändler, die Verwendung des Firmennamens ‘Euromint’ zu unterlassen. Begründet wurde der Anspruch damit, daß das Unternehmen nur knapp 7 Millionen DM umsetze, lediglich zehn Mitarbeiter beschäftige und mit gemieteten Geschäftsräumen von 150 qm auskomme. Im übrigen existiere keine ausländische Niederlassung des Unternehmens. Danach sei der Wortbestandteil ‘Euro’ irreführend.
Der Bundesgerichtshof stellte hierzu fest, daß das Münzunternehmen seine Waren auch im Ausland vertreibe und im Versandhandel nicht unbedingt ausländische Niederlassungen erwartet würden. Im übrigen muß im Versandhandel zur Erreichung des nicht unerheblichen Umsatzes von 7 Millionen DM pro Jahr nicht ein großer Mitarbeiterstab und größere Betriebsräume erwartet werden. Nach alldem verneinte das Gericht die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs durch den beanstandeten ‘Euro’-Zusatz.
Urteil des BGH vom 16.01.1997
I ZR 225/94
WRP 1997, 731
GRUR 1997, 669
NJW 1997, 2817