“MacDog” imagegefährdend
Ein Tierfutterhersteller versprach sich durch die Bezeichnung seiner Produkte als ‘MacDog’ bzw. ‘MacCat’ eine Umsatzsteigerung. Dies rief die Fastfoodkette MacDonald’s auf den Plan, die Klage wegen wettbewerbswidriger Behinderung zu erheben.
Auch das OLG München sah in der Verwendung der Namen eine wettbewerbswidrige Handlungsweise, da sich McDonald’s die Rechte an den Wortbestandteilen ‘Mc’ und ‘Mac’ sowie ‘Big Mac’ und andere durch entsprechende Registereintragungen hat schützen lassen.
In Verbindung dieser Wortbestandteile mit den Worten Dog und Cat sahen die Richter eine imageschädigende und damit unzulässige Werbung des Hunde- und Katzenfutterherstellers.
Urteil des OLG München vom 21.09.1995
6 U 6211/94
MDR 1996, 66
Aufgehoben durch Urteil des BGH vom 30.4.1998
I ZR 268/95
NJW Heft 21/1998, S. XVI