Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Verwechslungsgefahr zwischen “Philipp Holzmann AG” und “holzmann-bauberatung.de”
Zwischen der geschäftlichen Bezeichnung “Philipp Holzmann AG” und der Internetdomain ‘holzmann-bauberatung.de’ besteht wegen des in beiden Kennzeichen übereinstimmenden prägenden Bestandteils “holzmann” Verwechslungsgefahr.
Der Inhaber des prioritätsälteren bekannten Kennzeichens wie “Philipp Holzmann AG” kann von dem Verwender des jüngeren Kennzeichens “holzmann-bauberatung” verlangen, dass dieser die Verwendung des Namens unterlässt oder zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr einen unterscheidungskräftigen Zusatz – z. B. den Vornamen – hinzufügt.
Urteil des OLG Hamburg vom 25.09.2003
5 U 178/02
JurPC Web-Dok. 315/2003
Urteil des OLG Hamburg vom 25.09.2003