Urteil
01.07.2008
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Verwechslungsgefahr „NET life“
Diese wird auch nicht durch Abweichungen in der Schreibweise beseitigt. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied daher, dass der Internetbetreiber dem Verlagsunternehmen den Vertrieb der Zeitschrift wegen der Verletzung marken- und firmenrechtlicher Vorschriften verbieten lassen kann.
Urteil des LG Lüneburg vom 09.09.1999,1 S 116/9,MDR 1999, 1315