Vertrag vor GmbH-Gründung
Ein Unternehmensgründer aus den neuen Bundesländern kaufte bei einem Unternehmen im Namen einer ‚G. GmbH‘ eine Zuschneidemaschine. Der Vertragspartner wurde nicht darauf hingewiesen, dass die GmbH noch nicht existierte. Die Gründung erfolgte erst fünf Monate später. Nach einem weiteren halben Jahr wurde die GmbH ins Handelsregister eingetragen. Noch bevor eine Bezahlung an den Maschinenlieferanten erfolgte, wurde über das Vermögen der neugegründeten GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren (vergleichbar mit dem Konkursverfahren) eröffnet. Der Maschinenlieferant verklagte nunmehr den GmbH-Gesellschafter, der auch den Vertrag geschlossen hatte, persönlich auf Zahlung des Kaufpreises. Dieser meinte, für die Bezahlung des Kaufpreises hafte nur die zwischenzeitlich gegründete und eingetragene GmbH.
Der Bundesgerichtshof gab dem Maschinenlieferanten recht. Da die GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht gegründet war, hat der spätere Gesellschafter bei Abschluss des Kaufvertrages den Rechtsträger des Unternehmens falsch bezeichnet. In einem solchen Fall wird der wahre Rechtsträger aus dem betriebsbezogenen Geschäft berechtigt und verpflichtet. Dies war der spätere Gesellschafter persönlich. Eine übertragung der Verbindlichkeit auf die GmbH wäre nach Auffassung des Gerichts nur durch einen Schuldübernahmevertrag zwischen dem Maschinenlieferanten und der (noch nicht eingetragenen Vor-) GmbH möglich gewesen. Da der Lieferant von der ursprünglichen Nichtexistenz der GmbH jedoch überhaupt nichts wusste, wurde eine derartige Erklärung zu keinem Zeitpunkt abgegeben.
Im Ergebnis blieb es daher dabei, dass der Käufer der Maschine persönlich für die Bezahlung des Kaufpreises haftete.
Urteil des BGH vom 09.03.1998
II ZR 366/96
MDR 1998, 607
Betriebs-Berater 1998, 813