Urteil
01.07.2008
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Sittenwidriger Vertrag zwischen Getränkelieferant und Gaststättenverpächter
Eine Vereinbarung zwischen einem Bier- oder Getränkelieferanten mit dem Eigentümer/Verpächter einer Gaststätte, dass dieser nicht nur die Getränkebezugsverpflichtung des Pächters an die Rechtsnachfolger des Pächters oder im Fall der Veräußerung an den Erwerber, sondern auch dieDarlehensverbindlichkeiten des Pächters gegenüber dem Bier- und Getränkelieferanten weiterzugeben hat, kann die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Eigentümers/Verpächters so sehr einschränken, dass die Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) als nichtig anzusehen ist.
Urteil des OLG Köln vom 06.12.2006
11 U 73/06
NJW Heft 11/2007, Seite XII