Urteil
01.07.2008
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Sittenwidriger Partnerschaftsvermittlungsvertrag
Sichert ein Partnerschaftsvermittler für ein Honorar von 3.016 DM (der Fall ereignete sich vor 2002) die Vermittlung von sechs Adressen zu, so mag dies noch im Rahmen des Erlaubten liegen. Wird der Vertrag jedoch nachträglich dahingehend geändert, dass das Partnerschaftsinstitut nur noch zwei Adressen nachweisen muss, liegt ein derart grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, dass der gesamte Vertrag als nichtig anzusehen ist.
Urteil des LG Köln vom 26.03.2003