Vertrag über Planungsarbeiten
Ein Bauunternehmer mit einem eigenen Ingenieurbüro erstellte ein Mehrfamilienhaus. Dem Eigentümer eines in der Nähe gelegenen Grundstückes gefiel das Objekt so gut, dass er sich an das Bauunternehmen wandte und die Errichtung eines ähnlichen Mehrfamilienhauses in Erwägung zog. Im Anschluss an das Gespräch fertigte das Ingenieurbüro Pläne, die es dem Bauinteressenten vorlegte. Dieser vergab den Bau jedoch später aus Kostengründen an ein anderes Unternehmen. Das zunächst kontaktierte Bauunternehmen verlangte sodann über 12.000 DM für die gefertigten Pläne.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Zahlungsklage des Bauunternehmens mit der Begründung zurück, ein Vertrag über die Fertigung der Pläne sei nicht zustande gekommen ist. Vielmehr durfte der Bauinteressent derartige Arbeiten wie Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Modelle und Massenberechnungen dahingehend verstehen, dass das Unternehmen dabei im eigenen Interesse tätig wurde, in der Hoffnung, anschliessend mit weitergehenden Leistungen – wie der Erstellung des Mehrfamilienhauses – beauftragt zu werden. Dies schliesst nach dem allgemeinen Verständnis die Annahme eines Vertragsverhältnisses bereits in diesem Stadium aus. Anders wäre nur zu entscheiden gewesen, wenn die Bezahlung der Vorarbeiten ausdrücklich vereinbart gewesen wäre. Dies war jedoch offensichtlich nicht der Fall.
Urteil des OLG Koblenz vom 31.07.1997
5 U 90/97
MDR 1998, 343