Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Versteckter Bonus zulasten der Kaskoversicherung
Eine Werbung, mit der eine Autoglas-Reparaturwerkstatt einen Bonus bis zu 150 Euro für jeden verspricht, der seine Windschutzscheibe in der Werkstatt erneuern lässt und dann ein Jahr lang einen kleinen Werbeaufkleber (4cm) auf seinem Auto belässt, ist wettbewerbswidrig, weil mit dem„Werbebonus“ verschleiert werden soll, dass der Kunde in Wirklichkeit einen Nachlass erhält, den er nach den Versicherungsbedingungen an seine Kaskoversicherung weitergeben müsste, die den Austausch der Windschutzscheibe bezahlt.
Urteil des OLG Celle vom 15.09.2005
13 U 113/05
Pressemitteilung des OLG Celle