Verspätete Lieferung einer EDV-Anlage
Ein Unternehmen kaufte eine komplette EDV-Anlage mit Software und Personalschulung. Im Auftragsformular wurde als ‘gewünschter Lieferungstermin’ die 26. Kalenderwoche festgehalten. Die EDV-Firma bestätigte den Auftrag.
Die Lieferung verzögerte sich. Daraufhin verweigerte der Käufer die Annahme der Leistung und zahlte auch nicht. Er meinte, der Verkäufer hätte den genauen Liefertermin einhalten müssen.
Anders sah dies das OLG Düsseldorf. Wenn es dem Käufer auf einen genauen Liefertermin ankomme, nach welchem die Lieferung für ihn nicht mehr akzeptabel ist, so müsse er sich dies ausdrücklich in einer konkreten Abrede zusichern lassen. Ein quasi ‘nur ins Auge gefaßter’ Liefertermin erfülle, wie hier, diese Anforderungen an ein sogenanntes Fixgeschäft nicht.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.01.1995
CR 1995, 268