Verpflichtung des Unternehmers zu einer bestimmten Nachbesserung
Eine Bauträgergesellschaft wurde von mehreren Reihenhauserwerbern wegen unzureichendem Schallschutz der Trennwände verklagt. Der Hausverkäufer wurde dazu verurteilt, den Mangel durch Aufbringen einer Vorsatzschale zu beseitigen. Diese Massnahme war mit ganz immensen Kosten für das Unternehmen verbunden.
Der Auftraggeber des Werkes (hier Stellung eines Hauses) hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Nachbesserung. Im Regelfall bestimmt der Auftragnehmer, auf welche Weise nachzubessern ist. Der Auftragnehmer kann jedoch zu einer bestimmten Nachbesserung verpflichtet sein, wenn nur durch diese der Mangel nachhaltig beseitigt und der vertraglich geschuldete Zustand erreicht werden kann.
Die Unverhältnismässigkeit einer Mängelbeseitigung ist in aller Regel nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer völlig ordnungsgemässen vertraglichen Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Auftraggeber jedoch objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemässen Erfüllung, kann ihm die Nachbesserung wegen hoher Kosten nicht verweigert werden. Danach hatte der Verkäufer der Reihenhäuser die vom Gericht festgelegte Nachbesserungsmassnahme durchzuführen.
Urteil des BGH vom 24.04.1997
VII ZR 110/96
Der Betrieb 1997, 2170