Verweigerte Erteilung eines Buchauszuges
Kommt ein Unternehmen trotz rechtskräftiger Verurteilung seiner Verpflichtung, einem Handelsvertreter einen zur Nachprüfung von Provisionsabrechnungen benötigten Buchauszug zur Verfügung zu stellen, nicht oder nicht hinreichend nach, ist der Handelsvertreter berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Unternehmens mit Hilfe eines zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Buchsachverständigen einen Buchauszug erstellen zu lassen. Das Unternehmen hat dann auch einen Vorschuss für die Kosten des Sachverständigen zu zahlen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt eine Vorschussforderung von 12.000 DM (mit Nachforderungsrecht) für angemessen.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.06.1999
16 W 12/99
MDR 2000, 167