Urteil
01.07.2008
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Vermieter muss Zugang der Nebenkostenabrechnung beweisen
Ein Vermieter hat seinen Mietern die jährliche Betriebskostenabrechnung nur dann rechtzeitig „mitgeteilt“, wenn die Abrechnung spätestens ein Jahr nach dem letzten Abrechnungszeitraum dort eingegangen ist. Der Zugang muss im Bestreitensfalle vom Vermieter bewiesen werden. Auf Versäumnisse der von ihm beauftragten Hausverwaltung kann er sich insoweit nicht berufen. Vermag der Vermieter den Beweis nicht führen, kann er die Nebenkosten nicht mehr geltend machen.
Urteil des LG Düsseldorf vom 07.02.2007
23 S 108/06
NJW Heft 16/2007, Seite XII