Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Verlust eines Handys: Vorzeitige Kündigung
Der Nutzer eines Handys kann einen bestehenden Mobilfunkvertrag aus wichtigem Grunde kündigen, wenn ihm sein Handy ohne Verschulden abhanden gekommen ist und der Mobilfunkanbieter Ersatzgeräte nur wesentlich teurer als zu dem (subventionierten) Erstanschaffungspreis anbietet.
Keine Rolle hierbei spielt der Umstand, dass das Erstgerät vom Kartenanbieter subventioniert wird, wenn dieser den Kunden nicht auf die Folgen des Geräteverlustes hinweist.
Urteil des AG Osnabrück vom 14.04.1997
14 C 40/97
ZAP EN-Nr. 108/97