Verlust eines Euroschecks
Für die Bereitstellung eines Abfallcontainers zahlte ein Mann vereinbarungsgemäss das Entgelt in Höhe von 400 DM durch übergabe eines Euroschecks. Der Euroscheck ging beim Empfänger verloren. Er wurde nicht eingelöst und später vom Aussteller gesperrt. Das Abfallbeseitigungsunternehmen verlangte erneut die Zahlung des vereinbarten Betrages von 400 DM. Das Amtsgericht Essen entsprach der Klage in Höhe von 360 DM.
Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch wegen der Containerbereitstellung war durch Hingabe des Euroschecks durch den Kunden in Höhe von 400 DM erloschen. Ein Euroscheck wird üblicherweise an Erfüllungsstatt, d. h. anstelle von Bargeld entgegengenommen. Dies folgt daraus, dass die Einlösung eines solchen Schecks von dem kontoführenden Kreditinstitut nach den Bedingungen für den Euroscheckverkehr bis zur Höhe von 400 DM garantiert wird, sofern die Vorlage innerhalb von acht Tagen nach Ausstellung erfolgt. Damit ist der Scheck gleichwertig mit Bargeld anzusehen.
Der Mieter des Containers war jedoch ungerechtfertigt bereichert. Er hat aufgrund der Nichteinlösung des Euroschecks in Form der Containerbereitstellung einen Vermögensvorteil im Wert von 400 DM erlangt. Diesen Vermögensvorteil hat er an seinen Vertragspartner herauszugeben.
Urteil des AG Essen vom 20.11.1996
9 C 99/96
MDR 1997, 568