Verkauf von Software-Testversionen
Ein Softwarehersteller stellte einem EDV-Händler zehn CD-Testversionen eines Computerprogramms zu Werbezwecken zur Verfügung. Die CDs enthielten die Aufschrift ‘Not for sale’. Gleichwohl verkaufte der Händler die Programme an Endkunden weiter. Der Softwarehersteller verlangte von ihm Schadensersatz. Das Landgericht Kleve wies die Klage jedoch ab. Zum einen war der Weiterverkauf einer Testversion in derart geringem Umfang nicht geeignet, den Absatz der Originalversion zu verhindern. Zum anderen war der beklagte Händler trotz des Aufdrucks ‘Not for sale’ nicht gehindert, die Testversion der Software als solche weiterzuverkaufen, zumal er die Test-CDs beim Weiterverkauf auch nicht als Originalversionen ausgegeben hatte.
Urteil des LG Kleve vom 03.03.1998
20 U 76/97
SW vom 03.05.1999